Der Handelsvertreter ist gemäß § 84 HGB ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für ein Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Er kann seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen.
Zu den wesentlichen Pflichten des Handelsvertreters gehören die Tätigkeits- und Vermittlungspflicht (aktives Bemühen um Geschäftsabschlüsse), die Interessenwahrungspflicht (Wahrung der Unternehmensinteressen), die Auskunfts- und Informationspflicht sowie die Treue- und Sorgfaltspflicht. Aus der Interessenwahrungspflicht ergibt sich für die Dauer des Vertrags auch ein gesetzliches Wettbewerbsverbot.
Die zentralen Rechte des Handelsvertreters umfassen den Provisionsanspruch für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte (§ 87 HGB), den Anspruch auf Unterstützung durch das Unternehmen (§ 86a HGB), den Anspruch auf Buchauszug zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen (§ 87c HGB) sowie den Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung (§ 89b HGB).
Häufige Fragen
Ein Handelsvertreter ist eine selbständig tätige Person, die im Namen und auf Rechnung eines Unternehmens Produkte oder Dienstleistungen vermarktet, Verträge vermittelt oder abschließt und als Vertriebsmittler zwischen Unternehmen und Kunden fungiert (§ 84 HGB).
Zu den zentralen Pflichten gehören die Tätigkeits-/Vermittlungs-/Abschlusspflicht, die Interessenwahrungspflicht, die Auskunfts- und Informationspflicht sowie die Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber dem Unternehmen (§ 86 HGB).
Der Handelsvertreter ist selbständig, unterliegt jedoch gewissen Weisungen des Unternehmens bezüglich seiner Tätigkeit. Diese Weisungen sind auftragsbezogen und konkretisieren die Pflichten des Handelsvertreters. Er unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Weisungen.


